Das Trinken von Alkohol nach einem Verkehrsunfall führt nach einer aktuellen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, amtliches Aktenzeichen 12 U 72/06, zum Verlust des Versicherungsschutzes.
In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst einen Verkehrsunfall verursacht. Beschädigt wurde lediglich das eigene Fahrzeug, so dass kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, die sog. Unfallflucht, vorlag.
Nach dem Unfall verließ der Kläger den Unfallort und suchte die Wohnung eines Bekannten auf, um sich dort auf das Schockerlebnis zu betrinken. Dort fand die Polizei eine halbe Stunde nach dem Unfall den Kläger betrunken.
Der Kläger klagte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens an seinem PKW in Höhe von 16.400,00 EUR. Ohne Erfolg.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage ab. Das Gericht sah auch in dem Konsum von Alkohol nach dem Verkehrsunfall eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Ein Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall stellt nach Auffassung der Richter nicht schon ohne Weiteres eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wird, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern. Die Obliegenheitsverletzung ist in einem solchen Fall dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da die Versicherung keine Feststellungen hinsichtlich der Ursachen des Unfalls anstellen kann.
In dem vorliegenden würdigte der Senat die Gesamtumstände. Eine Zeugin hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, dass der Kläger unmittelbar nach dem Verkehrsunfall alkoholsiert bei ihr an der Tür geklingelt habe. Der Kläger machte keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt und der Menge des zu sich genommenen Alkohols. Daher ging das Gericht davon aus, dass der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt in einem nicht mehr feststellbaren Maße alkoholisiert gewesen ist und nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen hat, um die Aklholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern.
Daher: Kein Alkohol Konsum nach einem Unfall, solange dieser nicht polizeilich aufgenommen wurde. Sie verlieren sonst Ihren Versicherungsschutz in der Kasko!

Strafe für Vorfahrt!

Montag, 1.Oktober 2007

Wird Ihnen die Vorfahrt genommen und kommt es zum Unfall, sind Sie im Normalfall im Recht. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat dann Ihren Schaden zu ersetzen.

Dass dies nicht uneingeschränkt gilt, hat nunmehr das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Die Entscheidung wurde zum Aktenzeichen: 4 U 409/06 veröffentlicht.

Die Richter haben geurteilt, dass den Autofahrer, der sich sein Vorfahrtsrecht erzwingt, bei einem Unfall eine wesentliche Mitschuld trifft. Danach haftet der eigentlich Vorfahrtsberechtigte in einem solchen Fall mit. Der vorfahrtsberechtigte Autofahrer ist verpflichtet, notfalls anzuhalten und den Verkehrsverstoß hinzunehmen.

In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte ein Motorradfahrer als Linksabbieger einem entgegenkommenden PKW die Vorfahrt genommen. Der Autofahrer reduzierte seine Geschwindigkeit nicht, obwohl dieser erkannt hatte, dass der Zweiradfahrer die Vorfahrt des PKW nicht beachten werde. Es kam zum Unfall.

Das Gericht entschied, der Fahrer des PKW hätte seine Geschwindigkeit reduzieren und notfalls anhalten müssen, um dem Motorradfahrer das gefahrlose Linksabbiegen zu ermöglichen. Die Schuld der Vorfahrtsverletzung wiege zwar schwer, allerdings dürfe im Straßenverkehr niemand sein Recht „gewaltsam“ durchsetzen.

Deshalb verurteilte das Gericht den Autofahrer zu einer Mitschuld und einer Haftungsquote von 30 Prozent.

Verfügen Sie nicht über eine Vollkaskoversicherung, bleiben Sie in einem solchen Fall auf 30 Prozent des Schadens an Ihrem eigenen PKW hängen. Umgekehrt muss Ihre Haftpflichtversicherung dem Unfallgegner 30 Prozent seines Schadens ersetzen, so dass Sie in Ihrer Versicherungsprämie hochgestuft werden.

Handy im Auto, Finger weg!

Montag, 10.September 2007

Bekanntlich ist das Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung verboten. Tatsächlich ist aber § 23 Abs.1a StVO viel weitergehender:

Bereits das Inderhandhalten jedes Geräts mit Telefonfunktion ist strafbar!

Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, ist „Telefon“ im Sinne des Gesetzes jedes Gerät, das eine Telefonfunktion hat.
Im konkreten Fall benutzte der Fahrer einen Palm-Organizer, wobei die Polizei feststellte, dass die Telefonfunktion nicht benutzt worden war. Es fehlte nämlich die Telefonkarte. Der Fahrer hatte sich lediglich seine Termine angesehen. Das Oberlandesgericht hat ihn trotzdem zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR und einem Punkt in Flensburg verurteilt.

Es ist daher empfehlenswert, zur Bedienung sämtlicher Zusatzgeräte wie z.B. PDAs, Navigationsgeräte, Handys und Car-DVD-Systemen mit dem Fahrzeug an einer geeigneten Stelle anzuhalten, den Motor abzustellen und erst dann die gewünschten Informationen abzurufen oder die notwendigen Einstellungsveränderungen vorzunehmen. Kommt es bei der Fahrt zum Unfall, weil z.B. während der Fahrt nach einem heruntergefallenen Handy gesucht wird, wird hierfür nicht nur das Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro nebst einem Punkt in Flensburg fällig, sondern Sie verlieren möglicherweise auch Ihren Versicherungsschutz in Ihrer Kaskoversicherung!

Es wurde bei einem von Ihnen verursachten Verkehrsnnfall eine Person verletzt? Es reicht bereits das bekannte „Schleudertrauma“ (HWS). Dann hat der Unfall für Sie leider auch strafrechtliche Konsequenzen. Neben der rein zivilrechtlichen Unfallregulierung droht dann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ein Strafverfahren
droht insbesondere in den Fällen: Trunkenheitsfahrt (Fahren unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,09 Promille), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“), Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung oder fahrlässiger Tötung.
Mit diesen Strafen müssen Sie rechnen:
Neben der Möglichkeit einer Geldstrafe nebst den berühmten Punkten in Flensburg droht hier regelmäßig ein Fahrverbot bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis in schwereren Fällen. Im Extremfall ist sogar eine Haftstrafe denkbar. Es besteht hier die
Gefahr, sich eventuell durch eine falsche Einlassung gegenüber der Behörde mehr zu belasten als nötig. Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, vor Abgabe einer Einlassung Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu nehmen und zu prüfen, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Daher unverzüglich zum Anwalt und bis dahin von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das heißt ganz konktret: Vor dem Gang vom Anwalt zum Unfall keinerlei Äußerungen abgeben. Der Besuch beim Anwalt eilt umsomehr, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Es sind in diesem Fall Fristen zu beachten.

Bußgeldsache

Donnerstag, 7.Juni 2007

In den Bereich Bußgeldverfahren fallen Verkehrsverstöße wie z.B. Geschwindigkeitsübertretungen, das Falschparken („Knöllchen“), Wenden im Wendeverbot, Nichtbeachtung von Verkehrszeichen, Überfahren einer roten Ampel, Falschabbiegen bis hin zum Fahren unter Alkoholeinfluss mit bis zu 1,09 Promille.
Mit folgenden Strafen müssen Sie hier rechnen:

Im Bußgeldverfahren können neben erheblichen Geldbußen auch Fahrverbote bis zu 3 Monaten angeordnet werden und es werden häufig die bekannten Punkte in Flensburg verteilt. Dies ist häufig mit weitreichenden Folgen verbunden, insbesondere wenn beruflich ein Fahrzeug geführt werden muss. Daher sollten Sie bereits dann, wenn Ihnen der Anhörungsbogen übersandt wurde, schnellst möglich einen Termin bei Ihrem Anwalt vereinbaren. Dies gilt umso mehr, wenn Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Es sind in diesem Fall Fristen zu beachten und es besteht die Gefahr, sich eventuell durch eine falsche Einlassung mehr zu belasten als nötig. Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, vor Abgabe einer Einlassung Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu nehmen und zu prüfen, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Wird gegen Sie aufgrund einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 40,00 EUR oder mehr verhängt, erhalten Sie neben der Geldbuße Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Dort wird für jeden Kraftfahrer eine zentrale sog.„Verkehrssünderkartei“ geführt, die Ihre Verstöße zentral protokolliert. Erreicht Ihr Punktestand die Grenze von 18 Punkten, wird Ihnen die Fahrerlaubnis automatisch entzogen. Die Wiedererteilung ist dann nur nach erfolgreicher Absolvierung des sog. „Idiotentests“ einer medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) möglich. Für die MPU entstehen nicht unerhebliche Kosten. Entgegen der Bezeichnung im Volksmund „Idiotentest“ ist die MPU anspruchsvoll und nicht einfach zu meistern. Daher lohnt es sich, auch wenn die Punke sich im Rahmen bestimmter Tilgungsfristen automatisch reduzieren können, schon im
Vorfeld zusätzliche Maßnahmen zum Punkteabbau durchzuführen. Auch hierüber berät Sie Ihr Anwalt.

Bußgeld oder Strafanzeige?

Donnerstag, 7.Juni 2007

Sie haben einen Unfall allein verschuldet, oder waren an der Verursachung des Unfalls zumindest beteiligt? Ihnen wird von der Polizei oder der Bußgeldstelle der Stadt ein Verkehrsverstoß vorgeworfen? Dann bleibt es meist nicht bei der Zahlung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 35,00 EUR, sondern es wird (je nach Schwere des Verstoßes) gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder sogar ein Strafverfahren eingeleitet.

Sie wurden beim Unfall verletzt?

Mittwoch, 11.April 2007

Sind Ihre Verletzungen erheblicher Natur, so dass Sie sofort medizinische Hilfe benötigen, sollten Sie sich ruhig mit dem Krankenwagen in das nächste Krankenhaus fahren lassen. Unerlässlich ist nach dem Unfall der unmittelbare Besuch eines Facharztes. Um nachweisen zu können, dass die Verletzungen und Verletzungsfolgen tatsächlich aus dem Unfall resultieren, sollten Sie auf eine genaue Dokumentation in Form von Bildern und Fotos (z.B. der äußerlich sichtbaren Verletzungen wie Abschürfungen, verbundene Körperstellen, Blutergüsse, Schnittwunden, Prellungen usw.) durch den behandelnden Arzt achten. Es sollte darauf geachtet werden, dass auf sämtlichen Fotos ein Datum erkennbar ist. Hier hilft notfalls eine beim Erstellen der Fotos eingeblendete Zeitung. Sämtliche Personenschäden lösen grundsätzlich einen Schmerzensgeldanspruch aus. Die Höhe des Anspruchs ist dabei eine Frage des Einzelfalls und hängt von vielen Faktoren ab (z.B. Art der Verletzung, Behandlungszeitraum, Schmerzintensität und Schmerzqualität, Besonderheiten des Geschädigten u.v.m.). Eine Einschätzungshilfe bieten hier vor allem die Schmerzensgeldtabellen des ADAC von Hacks/Ring/Böhm und die IMM-DAT-Tabelle. Diese enthalten eine Sammlung von zahlreichen Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Schmerzensgeld.
Neben dem Schmerzensgeldanspruch sind auch die Kosten der sogenannten vermehrten Bedürfnisse ersatzfähig. Diese umfassen sämtliche unfallbedingten und ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die dazu dienen, Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Hierzu zählen z.B. der Einbau eines Personenaufzugs oder Treppenlifts in das Haus, die Anschaffung und der Unterhalt eines Blindenhundes samt Futter, die behindertengerechte Umrüstung Ihres Fahrzeugs, die eventuell notwendige Gestellung eines Sonderfahrzeugs, behindertengerechte Sondereinrichtungen des Badezimmers (z.B. behindertengerechte Toilette und Badewanne) und Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Eigenheims, die Beschäftigung von Begleit- und Pflegepersonen, Gartenarbeitshilfkräfte usw. Daneben besteht häufig auch ein Anspruch auf Übernahme von sogenannten Heilbehandlungskosten und des sogenannten Haushaltsführungsschadens. Die Haushaltsführung, zu der auch die Kindererziehung zählt, wird als eigene Erwerbstätigkeit anerkannt. Es liegt daher eine Unterhaltsleistung mit einem eigenem wirtschaftlichem Wert vor. Kann der Haushalt aufgrund des Unfalls nicht oder nur teilweise geführt werden, besteht ein ersatzfähiger Schaden. Dieser steht übrigens entgegen häufiger Meinung nicht nur einer Mutter sondern auch einem Vater zu. Ersatzfähiger Schaden ist zudem der sogenannte Erwerbsschaden. Dieser umfasst alle wirtschaftlichen Schäden, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnten. Spezieller gesagt, werden hiervon umfasst der Verlust von Einkommen jedweder Art sowie sämtliche Vermögensnachteile, die im Zusammenhang mit der Verwertung Ihrer Arbeitskraft stehen. Schwierigkeiten bestehen hier insbesondere bei Personen, die keine festen monatliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (z.B. Freiberufler und Gewerbetreibende). Hier sind im Einzelfall umfassende Prüfungen notwendig.

Besonderheit Oldtimer

Mittwoch, 11.April 2007

Viele Besonderheiten ergeben sich, wenn es sich bei Ihrem beschädigten Fahrzeug um einen Oldtimer handelt. Besondere Schwierigkeiten verursachen hierbei bereits die Ermittlung des Fahrzeugwertes, der Reparaturkosten, die Eingruppierung in eine Nutzungsausfallklasse, die zu ersetzende Reparaturdauer und auch die Einschätzung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder eine Reparatur zulässig ist.
Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit und zwischen Ihrem Anwalt und einem unbedingt hinzuzuziehenden spezialisierten Sachverständigen unerlässlich.

Die Mietwagenkosten

Dienstag, 10.April 2007

Lassen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall in einer Werkstatt reparieren oder müssen Sie sich nach einem Totalschaden sogar ein neues Fahrzeug besorgen, steht Ihnen für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug deshalb nicht nutzen können, grundsätzlich ein Mietwagen zu. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Es muss ein entsprechender Nutzungsbedarf bestehen. An diesem fehlt es beispielsweise, wenn Sie täglich weniger als 30 km fahren. Es ist Ihnen in einem solchen Fall aufgrund der Sie treffenden Schadensminderungspflicht zuzumuten, für diese Fahrten ein Taxi zu nehmen, was im Ergebnis günstiger ist als die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Die Notwendigkeit und Höhe von Mietwagenkosten sind regelmäßige Streitpunkte zwischen den Geschädigten und Haftpflichtversicherungen. Dabei ist zu beachten, dass es bei den einzelnen Mietwagenanbietern unterschiedliche Tarif gibt. Aus Ihrer Schadensminderungspflicht folgt, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, Vergleichsangebote einzuholen und einen günstigen Tarif auszuwählen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben. Von dieser Verpflichtung gibt es jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt z.B. vor, wenn der Unfall in der Nacht erfolgt und ein Ersatzfahrzeug dringend benötigt wird und daher ein Vergleich nahezu unmöglich bzw. unzumutbar ist.
Nicht zu ersetzen ist der häufig angebotene und überhöhte Unfallersatztarif. Zulässig ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eine Berechnung der Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste. Dabei ist jedoch stets zu klären, ob diese als Berechnungsgrundlage auch in der zugrundegelegten „Version“ gültig ist. Der Bundesgerichtshof hat des bislang nur für die Version des Jahres 2003 gebilligt.

Die Rechtsanwaltskosten

Dienstag, 10.April 2007

Hat der Unfallgegner den Unfall zu 100% verschuldet, hat dieser auch die Ihnen entstehenden Kosten und Gebühren für die anwaltliche Beratung und Bearbeitung zu tragen. Der Anwalt stellt sicher, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer Ihnen auch sämtliche zustehende Leistungen ausbezahlt. Nur der Anwalt sorgt für Waffengleichheit zwischen Ihnen und der Haftpflichtversicherung, welche anders als Sie täglich mit Verkehrsunfällen zu tun hat. Keine Versicherung hat ein Interesse daran, Ihnen möglichst viel auszubezahlen. Deshalb: Nach einem Unfall direkt zum Anwalt!